Sodann sind der Beschwerdeführerin dem gutachterlich definierten Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten in einem vollen Pensum ohne Leistungseinschränkung zumutbar (a.a.O.). Dass die Beschwerdeführerin ausserdem keiner Kälte, Nässe und Zugluft ausgesetzt sein sollte (VB 104.1 S. 7), vermag das Spektrum der zumutbaren Verweisungstätigkeiten nicht signifikant einzuschränken. Mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit sind demnach keine Umstände ersichtlich, welche auf dem vorliegend relevanten ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen wären.