das Heben des rechten Armes über Schulter- und Kopfhöhe vermeiden sollte (vgl. VB 104.1 S. 7), da derartigen Einschränkungen mit der Einstufung im Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen wurde. Diesbezüglich gilt es insbesondere auch zu beachten, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einem leidensbedingten Abzug führt. Sodann sind der Beschwerdeführerin dem gutachterlich definierten Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten in einem vollen Pensum ohne Leistungseinschränkung zumutbar (a.a.O.).