134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 5.3.2.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung des von ihr geforderten Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Beschwerde S. 11) auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen beruft, ist darauf hinzuweisen, dass diese bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im angegebenen Profil einer Verweistätigkeit hinreichend berücksichtigt sind, weshalb sie nicht zusätzlich in die Bemessung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. statt vieler BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis).