Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es damit nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden, selbst wenn es erheblich unter dem LSE-Lohnni- veau liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2017 vom 26. September 2018 E. 3.4.2; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen [betreffend GAV-LMV Bauhauptgewerbe]). Damit besteht vorliegend kein Anlass für eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen.