[Fr. 45'645.60  12  13]; vgl. damals geltende Fassung des GAVs, abrufbar unter www.gav-service.ch, zuletzt besucht am 20. Januar 2022). Das von der Beschwerdeführerin vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen von rund Fr. 4'117.00 pro Monat bzw. Fr. 49'404.00 pro Jahr (vgl. VB 1 S. 6) ist somit als branchenüblich einzustufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es damit nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden, selbst wenn es erheblich unter dem LSE-Lohnni- veau liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2017 vom 26. September 2018 E. 3.4.2;