Die Beschwerdeführerin war, wie dargelegt, vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Unterhalts- und Spezialreinigerin tätig (vgl. VB 1 S. 6, VB 12 S. 7). Gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz betrug der Minimallohn für die als Spezialreinigerin der Kategorie I tätig gewesene Beschwerdeführerin (vgl. nicht datierter Lebenslauf der Beschwerdeführerin in VB 24 S. 2) im Jahr 2019 Fr. 20.90 pro Stunde (exkl. Ferienzuschlag). Bei einem Wochenpensum von 42 Stunden ergibt dies ein Jahresmindesteinkommen von Fr. 49'449.40 (Fr. 20.90 pro Stunde  52 Wochen zu 42 Stunden zuzüglich 13. Monatslohn -9-