31 S. 1]) bei der früheren Arbeitgeberin erzielte Einkommen ab (VB 1 S. 6; 47) und ermittelte das Invalideneinkommen gestützt auf den Tabellenwert für Hilfsarbeitertätigkeiten gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), was zu Recht nicht beanstandet wurde. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin auf die Werte der im Verfügungszeitpunkt vom Bundesamt für Statistik (BfS) bereits veröffentlichten Tabelle LSE 2018 statt auf die Lohnangaben der LSE 2016 hätte abstellen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2 mit Hinweisen) sowie das Invalideneinkommen