Dabei stellte sie für das Valideneinkommen auf das von der Beschwerdeführerin (bis zum Stellenverlust aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 2019 [vgl. VB 1 S. 6; 31 S. 1]) bei der früheren Arbeitgeberin erzielte Einkommen ab (VB 1 S. 6; 47) und ermittelte das Invalideneinkommen gestützt auf den Tabellenwert für Hilfsarbeitertätigkeiten gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), was zu Recht nicht beanstandet wurde.