5. 5.1. In ihrer Verfügung vom 6. August 2021 ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der allgemeinen Methode der Bemessung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) per Dezember 2019 (sechs Monate nach der am 25. Juni 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ‒ angesichts der seit dem 22. August 2018 bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB 104.1 S. 8) verspäteten – Anmeldung [VB 1]; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Invaliditätsgrad von 0 % (VB 112 S. 2). Dabei stellte sie für das Valideneinkommen auf das von der Beschwerdeführerin (bis zum Stellenverlust aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 2019 [vgl. VB 1 S. 6;