des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2 mit Hinweis). 4.2.2. Die Beschwerdeführerin ist, wie dargelegt (E. 3.), in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Entgegen ihrer Auffassung steht ihr aufgrund des Belastungsprofils möglicher Verweistätigkeiten (vgl. VB 104.1 S. 7) ein durchaus noch weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, welches unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar erscheint. In Betracht fallen würden etwa -7-