O., N. 131 ff. zu Art. 28a IVG). Zum gesamten, für einen Versicherten in Frage kommenden Arbeitsmarkt gehören auch Institutionen, deren Zweck es ist, Invaliden eine Erwerbsmöglichkeit unter Anpassung an ihre Behinderung zu verschaffen (BGE 109 V 25 E. 3d S. 28 f.; MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., N. 136 zu Art. 28a IVG) und sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2016 vom 1. September 2016 E. 5).