3.2. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Begutachtung fachärztlich umfassend und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie der Vorakten (VB 104.2) untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und begründeten die Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dass der im MEDAS-Gutachten vom 9. Juni 2021 dokumentierte medizinische Sachverhalt sowie die interdisziplinäre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung unrichtig wären, wird von der Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten zu Recht – nicht geltend gemacht. Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 9. Juni 2021 wird somit den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme ge-