Eine Verweistätigkeit könne die Beschwerdeführerin bei Berücksichtigung des Fähigkeitsprofils in einem ganztägigen Arbeitspensum ohne Leistungsminderung ausüben (VB 104.1 S. 8). Bezüglich des retrospektiven Verlaufs sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit seit 22. August 2018 nicht mehr möglich. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei seit April 2019 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (VB 104.1 S. 8; VB 104.3 S. 13).