Vermieden werden sollten teilweise mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg, "ausserhalb des Körperlotes", ruckartige Bewegungen, Erschütterungen, Überstreckungen der Halswirbelsäule sowie Heben des rechten Armes über Schulter- und Kopfhöhe. Die Beschwerdeführerin sollte keiner Kälte, Nässe und Zugluft ausgesetzt werden (VB 104.1 S. 7). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Gebäudereinigung sei in der früheren Form nicht mehr möglich. Eine Verweistätigkeit könne die Beschwerdeführerin bei Berücksichtigung des Fähigkeitsprofils in einem ganztägigen Arbeitspensum ohne Leistungsminderung ausüben (VB 104.1 S. 8).