Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der Befunde bzw. Diagnosen hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg in "rückenschulgerechter" Haltung, in temperierten Räumen im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten. Vermieden werden sollten teilweise mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg, "ausserhalb des Körperlotes", ruckartige Bewegungen, Erschütterungen, Überstreckungen der Halswirbelsäule sowie Heben des rechten Armes über Schulter- und Kopfhöhe.