Die Beschwerdegegnerin habe es bei der Berechnung des Invaliditätsgrads fälschlicherweise unterlassen, die Vergleichseinkommen zu parallelisieren sowie beim Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Sie sei invalid bzw. sicherlich von Invalidität bedroht, weshalb sie Anspruch auf Leistungen der IV, insbesondere auf Eingliederungsmassnahmen, habe (Beschwerde S. 12). Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. August 2021 zu Recht abgewiesen hat.