Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, es sei ihr aufgrund der massiven gesundheitlichen Einschränkungen – jedenfalls ohne vorgängige Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Einarbeitungszuschuss) – nicht möglich, das ihr verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Die Beschwerdegegnerin habe es bei der Berechnung des Invaliditätsgrads fälschlicherweise unterlassen, die Vergleichseinkommen zu parallelisieren sowie beim Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren.