1. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2021 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein über dem Valideneinkommen liegendes, rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erzielen. Ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe mangels eines invaliditätsbedingten Minderverdienstes von "mindestens" 20 % nicht. Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung seien nicht erfüllt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 112 S. 1 f.).