" 1. Die Verfügung vom 6. August 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin die ihr gesetzlich zustehenden Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, zuzusprechen. 2. Eventualiter: Die Angelegenheit sei zur rechtserheblichen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und in der Folge sei der Beschwerdeführerin die ihr gesetzlich zustehenden Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."