Anzeichen dafür, dass die diesbezüglichen Abklärungen unvollständig wären sind ‒ wie vorstehend dargelegt (E. 5.3.) – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 13) nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Integritätseinbusse von 15 %, mit welcher der Ermessensspielraum zu Gunsten des Beschwerdeführers voll ausgeschöpft wurde, ist demnach nicht zu beanstanden. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juli 2021 als korrekt, und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 9.2. Das Verfahren ist kostenlos.