8.3. Gemäss B.-Gutachten vom 31. August 2020 rechtfertigt die isolierte Instabilität des vorderen Kreuzbandes einen Integritätsschaden von 0 % bis 5 % und der Knorpelschaden im Femorotibial-Gelenk einen solchen von 5 % bis 10 %. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Femoropattellararthrose/Gonarthrose auf lange Sicht sei der Integritätsschaden mit 10 % zu bemessen (vgl. VB 821; vgl. zudem E. 4.2.).