den nach dem 28. Februar 2019 persistierenden Beschwerden nicht ausreichend ist. Damit kann die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen Unfallereignis und den organisch nicht hinreichend begründeten Gesundheitsbeeinträchtigungen offengelassen werden (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Die Verneinung eines Rentenanspruchs erweist sich demnach als rechtens. 8. 8.1. Die Beschwerdegegnerin anerkannte eine durch den Unfall vom 22. Februar 2018 bedingte Integritätseinbusse von 15 %.