7.5.3. Dass eines der verbleibenden Kriterien (belastende ärztliche Behandlung, erhebliche Beschwerden, ärztliche Fehlbehandlung, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) erfüllt wäre, wird vom Beschwerdeführer ‒ ausweislich der Akten zu Recht – nicht geltend gemacht, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 7.6. Insgesamt ist somit höchstens ein Kriterium erfüllt, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise, was zur Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 22. Februar 2018 und - 20 -