zwar erheblich, aber nicht lebensbedrohlich. Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorschädigung der HWS vorliegend zu berücksichtigen ist, erscheint fraglich, da hierzu in der Regel vorausgesetzt wird, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2012 vom 1. Februar 2013 E. 6.3 mit Hinweisen). Dies war vorliegend nicht Fall. Das Kriterium kann somit ‒ wenn überhaupt – lediglich in einfacher Weise als erfüllt gelten.