7.5.2. Was das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen anbelangt, waren die erlittenen Verletzungen (Beckentrauma mit Schambeinastfrakturen beidseits, Scaphoidfraktur links, Verletzungen im Handgelenks- und Daumenbereich beidseits, Bänderverletzung am rechten Kniegelenk und Distortionstrauma der HWS; vgl. VB 800 ff.) zwar erheblich, aber nicht lebensbedrohlich.