Zeitnah dokumentierte weitere Schilderungen des Unfallhergangs, welche den Sturz (konkreter) umschreiben, sind nicht aktenkundig. Selbst wenn sich der Sturz über eine Distanz von zehn Metern zugetragen hätte, was nicht erwiesen ist, wäre eine besondere Eindrücklichkeit der Begleitumstände zu verneinen.