21. August 2019 E. 4.3.3). In dieser Hinsicht bringt der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Fotodokumentation der Kantonspolizei Aargau vor, er sei bei der Kollision zehn Meter durch die Luft geschleudert worden. Angaben, welche einen Sturz über die geltend gemachten Distanz belegen würden, können dem während des Einspracheverfahrens erneut eingereichten Aktenstück (vgl. VB 907) indessen nicht entnommen werden und auch im Polizeirapport vom 16. Mai 2018 (VB 110 ff.) ist dem Entsprechendes nicht dokumentiert. Letzterem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 22. März 2018 in der Klinik J. zum Unfallereignis befragt wurde.