schwindigkeit 90 bis 100 km/h betragen habe (Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2008 vom 17. August 2009 E. 5.1.2). Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge den Unfall zu Recht als mittelschwer im engeren Sinne qualifiziert. 7.5. 7.5.1. Betreffend das Kriterium besonders dramatischer Begleitumstände oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung dieses Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom - 19 -