- 18 - 7.4. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juli 2021 qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 22. Februar 2018 als solchen mittlerer Schwere im engeren Sinn (VB 947). Diese Einschätzung ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Kasuistik bezüglich Unfällen zwischen Autos und Motorrädern nicht zu beanstanden. So nahm das Bundesgericht etwa in den folgenden Fällen ebenfalls ein Unfallereignis im eigentlichen mittelschweren Bereich an: Sturz bei einer Geschwindigkeit von mindestens 56 km/h aufgrund einer Kollision mit einem abbiegenden Auto (Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1);