7.2.3. Die Beschwerdegegnerin prüfte den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 22. Februar 2018 und den über den 28. Februar 2019 hinaus anhaltenden Beschwerden in Anwendung der für die versicherte Person generell vorteilhafteren Schleudertrauma-Praxis.