Vielmehr geht aus den medizinischen Akten hervor, dass die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals I. am 12. Februar 2019 keine weiterführenden Massnahmen empfahlen und eine erneute Kontrolle nur im Bedarfsfall vorsahen (vgl. "Ambulanter Bericht" des Kantonsspitals I. vom 12. Februar 2019 [VB 262]). Es liegt mithin keine medizinische Stellungnahme vor, gemäss welcher ‒ in Bezug auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 28. Februar 2019 – von einer Weiterführung der Behandlung eine namhafte Besserung zu erwarten gewesen wäre. Insofern ist der Fallabschluss per 28. Februar 2019 nicht zu beanstanden (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG).