Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 291 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine "Beurteilung darüber, welche ärztlichen Behandlungen noch zu einer Verbesserung [seines] Zustandes führen könnten", sei noch nicht möglich, weshalb der Fallabschluss noch nicht erfolgen könne (Beschwerde S. 12 f. Ziff. 4).