5.3. Zusammenfassend sprechen somit keine konkreten Indizien gegen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Befunde und Einschätzungen betreffend die Kausalität des Unfalls vom 22. Februar 2018 für die vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im B.-Gutachten vom 31. August 2020 (VB 766 ff.) und in der ergänzenden Stellungnahme vom 1. November 2020 (VB 867 ff.), weshalb darauf abzustellen ist (E. 3.3.2.). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, womit auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren