Auch die Schlussfolgerung, die geschilderten kognitiven Einbussen seien aus neurologischer Sicht nicht hinreichend erklärbar und auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 22. Februar 2018 zurückzuführen, sind in Ermangelung entsprechender pathologischer Befunde ebenfalls einleuchtend. Gleiches gilt für die bereits vor dem Unfallereignis vom 22. Februar 2018 geklagten Zustände mit seltsamem Gefühl im Kopf, Atembeschwerden, Übelkeit und drohender Ohnmacht, welche neurologisch nicht erklärt werden konnten (VB 805).