Demzufolge leuchtet ein, dass er die auf dem neurologischen Fachgebiet nicht objektivierbaren geklagten Beschwerden lediglich für möglicherweise im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehend beurteilte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde somit fach- ärztlich-neurologisch eine nachvollziehbare und hinreichend begründete Kausalitätsbeurteilung der gliotischen Veränderung vorgenommen. Ob ‒ wie geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 8) – bedingt durch ein mit dem Unfall vom 22. Februar 2018 vergleichbares Ereignis eine derartige "Verletzung" allenfalls entstehen könnte, musste von der Beschwerdegegnerin nicht weiter abgeklärt werden, da die blosse Möglichkeit eines Zusammen-