Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers legte der neurologische Gutachter einleuchtend dar, weswegen die gliotische Veränderung nicht überwiegend wahrscheinlich (teilweise) auf das Unfallereignis vom 22. Februar 2018 zurückzuführen sei. Er begründete dies vor allem damit, dass das am Unfalltag erstellte Computertomogramm (VB 293 f.) keine Hinweise auf intrakranielle Verletzungen ergeben habe. Die MRT-Untersu- chung vom 31. Juli 2019 (VB 597 f.) habe einen winzigen Glioseherd gezeigt. Darüberhinausgehende Hinweise auf Blutungsresiduen, Kontusionsherde oder Shearing Injuries würden sich aus der MRT-Untersuchung vom 31. Juli 2019 nicht ergeben.