Bezüglich eines möglichen Zusammenhangs mit dem vorliegend zu beurteilenden Unfallereignis kam er gestützt auf die erhobenen Untersuchungsbefunde, die Angaben des Beschwerdeführers und die nach dem Unfall vom 22. Februar 2018 ergangenen medizinischen Berichte zum nachvollziehbaren Schluss, dass der im Juli 2019 vorgefundene Glioseherd unspezifisch sei und ein eindeutiger Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall vom 22. Februar 2018 nicht wahrscheinlich gemacht werden könne. Ferner habe der Beschwerdeführer am 22. Februar 2018 neben den aus orthopädisch-traumatologischer Sicht zu beurteilenden Verletzungen eine Commotio cerebri erlitten.