Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung der Vorzustände erscheint für die Beurteilung der hier einzig massgeblichen Unfallfolgen des Ereignisses vom 22. Februar 2018 nicht erforderlich. Nachdem keine auf dieses letzte Ereignis zurückzuführenden strukturellen Schädigungen im HWS-Bereich festgestellt werden konnten, ist insbesondere nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern eine Stellungnahme zur Unfallkausalität der Vorschäden, welche im Zusammenhang mit den im 2009 und 2012 erlittenen Unfallereignissen bestehenden Leistungsansprüchen zu beurteilen waren und nicht Gegenstand des