Darin ist die Aktenbeurteilung vom 13. September 2013, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, aufgeführt (VB 769), womit sie dem orthopädischen Gutachter vorgelegen hat. Dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen früherer Ereignisse bereits Nackenverletzungen zugezogen hatte, wurde vom Gutachter sodann nicht übersehen (vgl. VB 802 letzter Abschnitt, in welchem neben weiteren Ereignissen der im Jahr 2009 erlittene MTB-Unfall mit "Abknickung der HWS" erwähnt wird). Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung der Vorzustände erscheint für die Beurteilung der hier einzig massgeblichen Unfallfolgen des Ereignisses vom 22. Februar 2018 nicht erforderlich.