Diese Schlussfolgerungen können bei nicht nachgewiesenen strukturellen Unfallfolgen im Bereich der Halswirbelsäule gut nachvollzogen werden. Eine richtunggebende Verschlimmerung von bereits vor dem Ereignis vom 22. Februar 2018 entstandenen Gesundheitsschäden wurde damit ‒ zumindest implizit – ebenfalls überzeugend verneint.