Der Beschwerdeführer habe weitere Nackenverletzungen in der Vorgeschichte erlitten. Die anlässlich der gutachterlichen Untersuchung festgestellte Fehlhaltung (Streckhaltung des Kopfes nach vorne [VB 789]), welche auch die Behandler der Klinik J. festgestellt hätten (vgl. Entlassungsbericht der Klinik J. vom 25. Mai 2018 in VB 130), sei als entscheidender Faktor für die aktuelle Symptomatik im Zusammenhang mit der Halswirbelsäule anzusehen (VB 802 f.; vgl. zudem VB 812 f.). - 11 -