Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine durch den Unfall vom 22. Februar 2018 verursachte strukturelle Läsion an der Halswirbelsäule erlitten hat. Belegt ist insbesondere, dass im am Unfalltag erstellten CT an der Wirbelsäule einzig die bereits seit 20. März 2013 bekannte und damit vorbestehende Deckplattenimpression des ersten Brustwirbelkörpers (vgl. VB 294) aufgefallen ist. Ferner wurden die Verhältnisse der Weichteile am Thorax/Hals als unauffällig beurteilt (vgl. Befundbericht betreffend die CT-Untersuchung vom 22. Februar 2018 [VB 293 f.]).