Der orthopädische Gutachter hielt in dieser Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe sich beim Unfallereignis vom 22. Februar 2018 ein Distorsionstrauma der HWS zugezogen. Weiter führte er aus, im Austrittsbericht des Kantonspitals I. vom 13. März 2018 sei weder ein klinischer Befund noch ein Röntgenbefund der Halswirbelsäule erwähnt worden; auch seien diesbezüglich im Verlauf keine weiteren Symptome beschrieben worden. Im Entlassungsbericht der Klinik J. vom 25. Mai 2018 (VB 129 ff.) sei dann die Diagnose eines multiplen kraniozervikalen Schmerzsyndroms gestellt worden.