5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt, das B.-Gutachten vom 31. August 2020 sei in verschiedener Hinsicht mangelhaft, worauf im Folgenden einzugehen ist (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.; 110 V 48 E. 4a S. 52 f.). - 10 - 5.2. 5.2.1. Betreffend die orthopädische Beurteilung beanstandet der Beschwerdeführer die Ausführungen hinsichtlich der HWS-Beschwerden und macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, zu welcher Beurteilung der Gutachter gelangt sei, bzw. es seien diesbezüglich diverse Fragen offen geblieben (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 3.2.2).