4.3. Das B.-Gutachten vom 31. August 2020 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3.3.1.) gerecht. Es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (VB 768 ff.) und gibt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (VB 783 ff., 793 ff.). Der Beschwerdeführer wurde orthopädisch durch Dr. med. AW., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, neurologisch durch Dr. med. AN., Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und psychiatrisch durch Dr. med.