Festsetzung des Integritätsschadens gemäss SUVA-Tabelle ein Ermessensspielraum von 0 % bis 5 %. Zudem sei der Knorpelschaden im Femorotibialgelenk, jedoch keine manifeste Femoropatellararthrose, zu berücksichtigen; der diesbezügliche Integritätsschaden sei gemäss SUVA- Tabelle auf 5 % bis 10 % zu bemessen. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Femoropatellararthrose/Gonarthrose werde der Integritätsschaden mit 10 % bemessen. Die sonstigen Funktionsstörungen "im Gefolge des Unfalls" vom 22. August 2018 erreichten die "Entschädigungsschwellen der Suva Tabellen" nicht (VB 821).