Eine ärztliche Behandlung zur Erhaltung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit sei (hinsichtlich der Folgen des Unfalls vom 22. Februar 2018) nicht erforderlich. Es werde davon ausgegangen, dass der Endzustand "ca. 1 Jahr" nach dem Unfall eingetreten sei (VB 817 f.). Mit Blick auf die Funktionsstörung des rechten Knies bestehe betreffend -9-