Zumutbar seien leichte, zeitweise mittelschwere Tätigkeiten ohne regelmässige Tätigkeiten in kniender und kauernder Position, administrative Arbeiten, beratende Tätigkeiten sowie Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Die Gutachter attestierten sowohl in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit (angestammt und angepasst) sei sechs Monate nach dem Unfall zu erwarten gewesen (VB 814 f.). Eine ärztliche Behandlung zur Erhaltung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit sei (hinsichtlich der Folgen des Unfalls vom 22. Februar 2018) nicht erforderlich.