4.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus Sicht aller vier Fachrichtungen bestünden keine Einschränkungen für die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Motorradgeschäfts und als "Motorradgeschäftsverkäufer" als Folge des Unfalls vom 22. Februar 2018, wenn körperlich schwere und mittelschwere Belastungen vermieden würden. Nicht durchgeführt werden könnten Tätigkeiten mit regelmässigen schweren und mittelschweren Belastungen. Zumutbar seien leichte, zeitweise mittelschwere Tätigkeiten ohne regelmässige Tätigkeiten in kniender und kauernder Position, administrative Arbeiten, beratende Tätigkeiten sowie Kontroll- und Überwachungsarbeiten.