3.3. 3.3.1. Um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 22. Februar 2018 noch über den 28. Februar 2019 hinaus an Beschwerden litt, deren weitere Behandlung eine namhafte Besserung erwarten liess und – falls nicht – die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. eine erhebliche Integritätseinbusse bedingten, ist das Gericht auf medizinische Unterlagen angewiesen. Der Versicherungsträger und das Gericht (Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.